Sexualstrafsachen

Eine besondere Spezialisierung der Kanzlei liegt im Bereich der Sexualstrafsachen. Zu den Sexualdelikten gehören Sexuelle Nötigung, (§ 177 Abs. 1, 5) Vergewaltigung, (§ 177 Abs. 2) die Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178) sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger (§ 179) sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a) sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b) sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c) Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173) sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174) sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176) schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a) sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b) Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180) sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182) Verbreitung pornographischer Schriften (an Minderjährige - § 184 Abs. 1 Nr. 1) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b) Jugendgefährdende Prostitution (§ 184e)Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a) Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste (§ 184c) Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a) Menschenhandel (§ 180b) Schwerer Menschenhandel (§ 181) Zuhälterei (§ 181a) Ausübung verbotener Prostitution (§ 184d) Exhibitionismus (§ 183) Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a)


Wer einer Sexualstraftat beschuldigt wird, braucht dringend einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt, der nicht nur durch Fachkunde und Kompetenz, sondern vor allem durch Erfahrung, Feinfühligkeit und Fingerspitzengefühl überzeugt. Dies liegt einerseits daran, dass der Vorwurf eines Sexualdelikts nicht selten instrumentalisiert wird, beispielsweise in der Folge von familiengerichtlichen Verfahren oder anderen Streitigkeiten. Andererseits findet die Verteidigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts vor dem Hintergrund einer hohen Emotionalisierung statt, weshalb die Verteidigung hier besonders darauf achten muss, dass das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ohne Vorurteile und einer Emotionalisierung der Prozessorgane durchgeführt wird. Gleichzeitig sollte auch der verteidigende Rechtsanwalt die Belange des Opfers bei der Entwicklung der konkreten Verteidigungsstrategie im Auge behalten und in geeigneten Fällen als Strafmilderungsgrund zum Einsatz bringen.