Schadensersatz und Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist der Schadensersatz für immaterielle Schäden, d.h. Schmerzen, physischer wie auch psychischer Art, die das Opfer durch die Tat und ggf. deren Folgen erleiden musste. Schmerzensgeld kann als Einmalzahlung, also Pauschalbetrag und/oder als Schmerzensgeldrente zuerkannt werden. Der Anspruch hierauf kann zivilrechtlich (außergerichtlich oder gerichtlich), aber auch über ein sog. Adhäsionsverfahren gegen den Täter gleich im Strafprozess durchgesetzt werden.
Im sog. Adhäsionsverfahren können Schmerzensgeldansprüche, aber auch andere materielle Schäden die aus einer Straftat erwachsen sind, statt in einem sonst eigentlich notwendigen zivilgerichtlichen Verfahren, unmittelbar im Strafprozess geltend gemacht werden, sofern der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist. Denn eigentlich müssen diese Ansprüche vor einem anderen Gericht, nämlich dem Zivilgericht geltend gemacht werden, da es beim Strafgericht grundsätzlich nur um den Strafanspruch des Staates gegen den Täter zur Wahrung und Durchsetzung der Rechtsordnung geht. Durch die Adhäsion ist hier die Verbindung und damit die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich. Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils also auch über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Wenn es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist, lehnt es den Adhäsionsantrag vollständig ab. Dann ist der Zivilrechtsweg für den Geschädigten weiterhin offen. Es besteht für den Antragsteller also nicht die Gefahr, dass sein Anspruch durch das strafgerichtliche Urteil endgültig abgewiesen wird. Ein Nachteil des Adhäsionsverfahrens besteht allerdings dann, wenn das Strafgericht zu wenig als etwaig zivilrechtlich möglich zuspricht, da das Urteil des Strafgerichts, dem eines Zivilgerichts gleichsteht. Insoweit muss genau abgewogen werden, ob es Sinn macht, gleich im strafgerichtlichen Verfahren mögliche Ansprüche des Opfers geltend zu machen.
Im zivilgerichtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldverfahren wird der Anspruch losgelöst vom Strafverfahren und einem etwaigen Strafurteil völlig unabhängig vor einem anderen Gericht, nämlich dem Zivilgericht verhandelt. Es ist also ein weiterer Prozess gegen den Täter nötig, deren Ausgang vom Strafprozess grundsätzlich wegen der richterlichen Unabhängigkeit und der freien Beweiswürdigung unabhängig ist. Der Nachteil leigt also bereits durch den weiteren notwendig werdenden Prozess auf der Ahnd: Das Opfer muss ein weiteres Mal ein Gerichtsverfahren zusätzlich zum Strafverfahren anstrengen und über sich ergehen lassen, was wiederum durch das o.g. Adhäsionsverfahren vermieden werden kann. Der Vorteil ist, dass eben nicht der auf das Strafrecht spezialisierte und damit fachfremde Strafrichter sondern ein Zivilrichter über den Ansprcuh entscheidet und ggf. weitere Rechtsmittelinstanzen offen stehen. Da das Schmerzensgeld letzten Endes nur eine besondere Art des Schadensersatzes ist, müssen die (anwaltlichen) Kosten seiner Geltendmachung selbstverständlich vom Täter ausgeglichen werden, sodass hierbei grundsätzlich kein Kostennachteil zum Adhäsionsverfahren entsteht.
Die Höhe des Schmerzensgeldes ergibt sich grundsätzlich aus der Rechtsprechung, die sich wiederum anhand medizinischer Gutachten, Prognosen zu möglichen Folgeschäden, usw. orientiert. Im Strafprozess wird jedoch erfahrungsgemäß stark über den Daumen gepeilt, sodass auch dies mit in die Erwägungen gezogen werden muss, für welche Möglichkeit der Schadensregulierung man sich letztlich als Opfer entscheidet.
