Privatklage

Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Geschehens an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte. Bei bestimmten Straftaten (sogenannte Antragsdelikte) ist neben der Erstattung der Strafanzeige außerdem innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters durch den Geschädigten die Stellung eines Strafantrages erforderlich. Die Strafverfolgungsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Gerade bei schweren Straftaten wie Gewalt- oder Sexualverbrechen ist es jedoch ratsam - sofern die Ermittlungsbehörden hiervon noch keine Kenntnis erlangt haben - eine Anzeige zusammen mit einem anwaltlichen Beistand aufzugeben, da eine Strafanzeige unweigerlich auch eine Zeugenaussage des Opfers zur Folge hat. Aber auch bei komplexen, juristisch schwierigen sachverhalten empfihelt es sich sich eines anwaltlichen Beistandes zur Stellung der Strafanzeige zu bedienen oder aber zu befürchten steht, dass der Anzeigenerstatter selbst ins Visier der strafrechtlichen Ermittlungen geraten könnte. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten der Strafanzeige Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letzten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid. Der Anzeigeerstatter kann gegen die Einstellung Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet dann die dienstvorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft. Ist der Anzeigeerstatter zugleich Geschädigter, kann er – sollte die Generalstaatsanwaltschaft seiner Beschwerde nicht stattgeben – das sogenannte Klageerzwingungsverfahren betreiben.


Die Privatklage kann ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft durch den Verletzten einer Straftat betrieben werden. Die Privatklage ist aber nur für eine begrenzte Zahl (Enumerationsprinzip) von Straftaten statthaft. Diese Straftaten dürfen nicht in Tatmehrheit oder Tateinheit (oder in Gesetzeskonkurrenz) mit einem Offizialdelikt stehen. Die einschlägigen Straftaten sind nach § 374 StPO:

Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Beleidigungsdelikte (§§ 185–189 StGB)
Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB)
einfache vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB)
Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB)
Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Vollrausch (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten ist
Straftaten nach dem UWG (§§ 16–19 UWG)
weitere Straftaten aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

Klageberechtigt ist stets nur der Verletzte oder derjenige, auf den das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB übergegangen ist. Der Kläger muss jedoch prozessfähig sein. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (Eltern bzw. Betreuer) Privatklage erheben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt.