Nebenklage
Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, steht es Ihnen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens frei, sich anwaltlich beraten, vertreten und begleiten zu lassen. Darüber hinaus haben Sie in den meisten Fällen das Recht, vor Gericht als sog. Nebenkläger aufzutreten. Die Nebenklage ist dabei ein Mittel zum Opferschutz und der Interessenvertretung von Geschädigten und Hinterbliebenen.
Mit Hilfe der Nebenkalge wird das Opfer / die Hinterbliebenen in einem Ermittlungsverfahren, einem Strafverfahren und der Gerichtsverhandlung anwaltlich begleitet, unterstützt und die rechtlichen Interessen gewahrt. Durch die Begleitung erfährt das Opfer auch die nötige Aufmerksamkeit in seinem Prozess, der sich in erster Linie nur mit dem Täter und seiner Tat, selten mit dem Opfer befasst.
Der Anwalt des Opfers nimmt im Rahmen der Nebenklage einen entscheidenden Einfluss in zweifacher Hinsicht auf das Verfahren:
Zum einen wird das Ergebnis des Prozesses wesentlich durch die Beweisanträge und das Fragerecht des Nebenklägers beeinflusst.
Zum anderen können durch eine rechtliche Vertretung Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zudem wird geprüft, ob gegenüber Behörden, Versicherungen und Krankenkassen Ersatzansprüche bestehen.
Bei den nachfolgenden Delikten haben Sie als Opfer das Recht sich als Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach (§ 174 StGG)
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach (§ 174a StGB)
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach (§ 174b StGB)
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach (§ 174c StGB)
- Sexueller Missbrauch von Kindern nach (§ 176 StGB)
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach (§ 176a StGB)
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach (§ 176b StGB)
- Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung nach (§ 177 StGB)
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge nach (§ 178 StGB)
- Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen nach (§ 179 StGB)
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach (§ 180 StGB)
- Ausbeutung von Prostituierten nach (§ 180a StGB)
- Zuhälterei nach (§ 181a StGB)
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach (§ 182 StGB)
- Versuchter Totschlag nach § 212 StGB und versuchter Mord nach § 211 StGB
- Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung im Amt
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (nach §§ 185, 186, 187, 188 und 189 StGB)
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel anderer Motivationen, Verschleppung, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder anderweitige Freiheitsberaubung
Darüber hinaus berechtigt Sie § 4 des Gewaltschutzgesetzes zur Nebenklage. Auch wenn Sie ein naher Angehöriger oder eine nahe Angehörige einer durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person sind, können sie sich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen.
Die Anwaltskosten werden bei gravierenden Delikten wie z.B. schweren Gewaltdelikten (Körperverletzung, Tötung) oder bei Sexualdelikten grundsätzlich von der Staatskasse getragen, in allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit einer staatlichen Prozesskostenhilfe, sodass der Wahrnehmung der Opferrechte keine finanziellen Hindernisse im Weg stehen.
