Einspruch gegen Strafbefehl

Der Strafbefehl steht einem Urteil gleich und dient lediglich der Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es zu einer rechtskräftigen Verurteilung ohne mündliche Hauptverhandlung führt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird. Ein weiterer sehr großer Unterschied zu einem Gerichtsverfahren liegt vor allem darin, dass der Rcihter nur anhand der Akten entscheidet, also ohne die Einlassung des Beschuldigten zu hören.


Insoweit ist es gerade beim Strafbefehl (der eonem Urteil gleichsteht!!!) immanent wichtig sich anwaltlich beraten zu lassen, ob nicht hiergegen Einspruch einzulegen ist, um die sehr nachteiligen Konsequenzen von Geldstrafe und einer Eintragung in das Bundeszentralregister abzuwenden Dabei ist angesichts der sehr kurzen, zweiwöchigen Einspruchsfrist eine sehr rasche Kontaktaufnahme mit dem Anwalt nötig, da ein verspätet eingelegter Einspruch vom Gericht verworfen wird


Wir beraten Sie hier kompetent, erfahren und kostentransparent und bieten Ihnen zudem eine Erstberatung an, um Ihnen einerseits die Scheu vor der im Strafrecht so essentiell wichtigen anwaltlichen Vertretung zu nehmen, Ihnen aber auch eine informative Erstbewertung Ihres Falles zu geben! Darüber hinaus sind wir in Notfällen sogar rund um die Uhr für Sie erreichbar!