Opferbeistand
Das Opfer muss in der Regel als Zeuge aussagen, es besteht neben der gesetzlichen Wahrheitspflicht vor allem auch eine grundsätzliche Erscheinungspflicht vor Gericht. Weigert sich der Zeuge auszusagen kann dies mit einem Ordnungsgeld und sogar mit Beugehaft sanktioniert werden. Sagt der Zeuge falsch aus, stellt dies eine Straftat dar die ebenfalls entsprechend mit Geldstrafe oder Haft geahndet werden kann. Aber das Opfer als Zeuge hat nicht nur Pflichten sondern selbstverständlich auch Rechte:
- §§ 52 ff StPO: Ermöglichung der Weigerungsrechte
- § 68 a StPO: Recht, bloßstellende Fragen zu rügen (Herausforderungsfragen)
- § 241 II StPO: Beanstandung von Fang-, Suggestivfragen oder Fragen, die zu prozessfremden Zwecken gestellt werden als ungeeignet bzw. nicht zur Sache gehörend – auch bei Wiederholungsfragen, die bereits umfassend beantwortet wurden
- § 68 Satz 2 StPO: Hinwirken darauf, dass der Zeuge bei Vernehmung zur Person seinen Wohnsitz nicht anzugeben braucht
- §§ 171 b, 172 GVG: Hinwirken auf den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutze der Privatsphäre oder besonderer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse (BVerfG 10, S.117)
- § 247 StPO: Hinwirken darauf, dass der Zeuge bei der Vernehmung zur Sache sein Wissen zunächst im Zusammenhang vortragen darf; erst danach sind Fragen des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu gestatten.
Wir helfen Ihnen eben diese Rechte wahrzunehmen indem wir Ihnen von der Strafanzeige und der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bishin zur gerichtlichen Hauptverhandlung zur Seite stehen, darauf achten, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie jedwede Unterstützung bekommen.
