Amtsdelikte

Als Amtsdelikte werden in Deutschland Straftaten bezeichnet, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung begangen wurden. Häufigstes Delikt ist die Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§§ 331, 332, 335 StGB) und (vor allem bei Polizisten) die Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB). Weitere Delikte sind Aussageerpressung (§ 343 StGB) Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), Gebühren- und Abgabenübererhebung und Leistungskürzung (§§ 352, 353 StGB), Rechtsbeugung (§ 339 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB), Vollstreckung bzw. Verfolgung gegen Unschuldige (§§ 344, 345 StGB), Verletzung von Dienst- und Steuergeheimnissen (§§ 353b, 355 StGB), Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB), Gefangenenbefreiung im Amt (§ 120 Abs. 2 StGB) Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) Verwahrungsbruch im Amt (§ 133 Abs. 3 StGB) Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse oder der -stellung (§ 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB).


Die Amtsdelikte weisen nicht nur eine verhältnismäßig hohe Strafandrohungen auf, sondern auch weittragende Konsequenzen für Beruf und Karriere. Denn Nachdem der Amtsträger rechtskräftig verurteilt wurde, wird gegen ihn zudem ein förmliches Disziplinarverfahren wegen des Dienstvergehens angestrengt. Das Disziplinarverfahren wird bei Kenntnis aufgenommen und bis dahin ruhen gelassen. Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortung kann sich zivilrechtlich bei Amtspflichtverletzungen eine Haftung aus § 839 BGB sowie ein Disziplinarverfahren ergeben.


Da neben der strafrechtlichen Sanktion bei den Amtsdelikten immer auch berufliche Konsequenzen im Raum stehen, ist es immanent wichtig bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Amtsträger anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.